AGB / QSV

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Weitere Managementthemen in diesem Kontext:

 

Überblick

Vertraglich geschuldete Beschaffenheit

  • Explizite Festlegungen zu:
    • Qualität
    • Möglichen Quantität
    • Sprache
    • Medium
  • Vertraglich vereinbarte Zwecke:
    • Verwendungszweck
    • Abgeleitet und üblicher Verwendungszweck
    • Nutzerkreis
  • Übliche Beschaffenheit als Ableitung von:
    • Normen, Regelwerken
    • Stand der Technik
    • Branchenstandards
    • Produktsicherheitsrecht

Prinzip des Vertragsrechts

Verträge zwischen:

  • Hersteller – Zulieferer
  • Zulieferer – Zulieferer
  • Hersteller – Händler
  • Händler - Käufer
  • Käufer - Nutzer

Vertragliche Pflichten

Hauptpflichten

  • Hinweis und Beratungspflicht
  • Allgemeine Schutzpflicht
  • >> Schadensersatz

Nebenpflichten

  • Lieferung und Erbringung fehlerfreier Waren und Dienstleistungen
  • >> Mangelgewährleistung Kaufvertrag / Werkvertrag

Vertraglich definierte Beschaffenheit des Produktes

  • Vertragliche Vereinbarungen
    • Vertragsdokument
    • Äußerungen in Werbung
  • Vertraglich vorausgesetzter Zweck
    • Übliche Art und Weise
  • Übliche Beschaffenheit
    • Technische Normen, gesetzliche Regelungen
    • Stand der Technik

Vertragsrahmen

  • Einkaufsbedingungen und Verträge
    • Bestellungen
    • Kaufmännisches Regelungsgefüge
    • Haftung / Gewährleistung
  • Qualitätssicherungsvereinbarungen (QSV)
    • Technisches Regelungsgefüge
    • Prozesssteuerung
    • Helfen Produktfehler zu vermeiden
    • >> Ist vor Produktionsbeginn auszuhandeln!!

Abgrenzung AGB und QSV

  • AGB vgl. § 305 BGB:
    • Von der einen Partei für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert wurde,
    • Somit der anderen Partei „gestellt“ wurde und
    • Keine wirkliche Verhandlung über seinen Inhalt erfolgt ist.
  • In AGB darf nichts geregelt werden, das den Vertragspartner unangemessen gegenüber wichtigen gesetzlichen Regelungen benachteiligt.
  • QSV (Qualitätssicherungsvereinbarung) wird rechtlich als AGB qualifiziert
  • Keine Ausschlussmöglichkeiten für die Haftung aus Vorsatz (vgl. §276 Abs. 3 BGB)
  • AGB Rechtskonformität beachten (ansonsten fällt Sie ersatzlos weg!!!)
  • Keine Abwälzung der Warenausgangskontrolle
  • Keine festgesetzte Frist zur Mangelbeanstandung (vgl. § 121 Abs 1 BGB)
  • Belastbarkeit der Rechtsposition beachten

Regelungsbereiche der QSV

  • Qualitätsstrategie
  • Qualitätsmanagementsystem
  • Audits (Lieferantenaudits, Prozessaudits)
  • Erstbemusterung
  • Produktions- / Produktänderungen
  • Informationspflichten (Regelkommunikation)
  • Dokumentationspflichten
    • >> Präventive Wirkung
  • Laufzeit der QSV
  • Hinweise auf eventuell vorhandene Bauteil-QSV
  • Kündigungsmöglichkeiten
  • Regelungen über die Änderung der QSV
  • Gerichtsstand, anwendbares Recht >> Regress bei Verstößen im 
  • Haftungsfall vorsehen
  • Informations- und Anzeigepflicht
  • Kündigung und Rücktrittsrecht bei Missachtung
  • Abstimmungen über Änderungen am Produkt / Prozess vorsehen
  • Änderungen am Produkt / Prozess verbieten

Bauteil-QSV

  • Individuell auf das Bauteil bezogen
  • Vorteil:
    • Die Lieferanten-QSV muss nicht ständig angepasst werden
    • Die spezifische Vereinbarung steht über der Allgemeinen >> Konkurrenzprinzip

Risiken einer QSV für Lieferanten

  • Gefährdung des Versicherungsschutzes
  • Kalkulation der Kosten
  • Gefährdung von Betriebsgeheimnissen – eventueller Bruch von 
  • Verschwiegenheitsklauseln Dritter
  • QSV als Haftungsgrundlage